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Kriselt es in der Ehe und die Scheidung ist nicht mehr weit weg, kommt es in Deutschland zu einem Zugewinnausgleich Haus Alleineigentum.
In der Regel hat einer der beiden Partner immer mehr Vermögen, entweder einen Sparvertrag, ein Haus, ein Auto, ein Boot oder sonstige Dinge von Wert. Was nicht heißen soll, dass der andere Partner nichts hat. Bei einem Zugewinnausgleich soll lediglich der Ehepartner, welcher während der Ehe weniger Vermögen sparen konnte nicht benachteiligt werden.
Hat die Frau z. B. Kinder in die Welt gesetzt, konnte sie nicht arbeiten und somit auch nichts sparen. Bei einer Scheidung wäre sie in diesem Fall finanziell benachteiligt. Weil es sich hier nicht um einen Einzelfall handelt, entscheiden sich die meisten Ehepaare aus Deutschland für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hat die Ehe dann ihre Schuldigkeit getan, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Vielfach ist die Zugewinngemeinschaft bei der Eheschließung eine übliche Verfahrensweise Ehepartner haben grundsätzlich bei der Eheschließung vor dem Standesamt die Möglichkeit zwischen drei unterschiedlichen Formen des Güterstandes, welcher die Vermögens-Verteilung regelt. Dabei handelt es sich um:
Diese Form der Zugewinngemeinschaft gilt als Standardform und tritt in Kraft, wenn Partner heiraten, ohne dass Sie eine andere Regelung vereinbaren.
• Bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist und bleibt jeder Partner allein verfügungsberechtigt über sein in die Ehe mit eingeführtem Vermögen, oder während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen.
Es kommt nicht selten vor, dass meist der Mann in einer gewissen Stellung oder Selbstständigkeit während seiner Ehe ein Vermögen anhäuft. Erst wenn die Scheidung im Hause steht, wird durch den Zugewinnausgleich die Verteilung neu gemischt. Dabei handelt es sich lediglich um die erworbenen Güter während der Ehe.
Bei einer derartigen Vermögensaufteilung erhält einer der beiden Ehepartnern. Der während der Ehe weniger verdient hat und somit auch weniger Vermögen ansammeln konnte, die Hälfte vom Überschuss, den der andere Ehepartner oder Ehepartnerin mehr ansparen konnte. Zustande kam diese Regelung, weil der Gesetzgeber die weit verbreitete Hausfrauenehe im Blick hatte.
In der Regel ist der Mann der Verdiener und Ernährer und die Frau kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. Bei dieser Tätigkeit kann kein Vermögen entstehen. Daher funktioniert die Berechnung wie folgt:
Also haben hier die Ehefrauen, die in der Regel nichts sparen konnten, Anspruch auf die Hälfte des Ehepartners, welcher mehr verdient hat. Natürlich gibt es hier keine einseitige Zweckgemeinschaft bei der Aufteilung Zugewinnausgleich Haus, Alleineigentum, denn umgekehrt ist es nicht anders, dann muss auch die Frau für einen Ausgleich sorgen, wenn der Partner in Zeiten der Ehe weniger verdient hat. Viele Frauen sind Rechtsanwälte oder Ärzte und der Mann eventuell arbeitslos oder Kleinverdiener, dann muss die Frau die Hälfte vom Überschuss an Ihren Mann abtreten.
Zum Beispiel Vermögen aus einer Erbschaft werden bei einem Zugewinnausgleich Erbe nicht berücksichtigt. Gilt jedoch nicht für den Wertzuwachs. Hat einer der Partner einmal 1 Million geerbt und nach der Ehe hat sich die Summe verdoppelt, gilt die zweite Million als Wertzuwachs und zählt somit zum Zugewinnausgleich Erbe.
Der langersehnte Wunsch eines Lottogewinns und der bei einigen Partnern damit verbundener Trennung, klappt so leider nicht. Lottogewinne fallen in voller Höhe dem Zugewinnausgleich zum Opfer. Ebenfalls trifft diese Regelung auch auf Schulden zu, die entweder beide Partner oder einer der Partner während der Ehe verursacht hat und nicht im Ganzen bis zur Scheidung getilgt hat.
Beide Partner haften für Schulden nur dann, wenn Verträge, die zu einer Schuldenfalle führten, auch von beiden Ehepartnern unterschrieben wurden. Für ein Darlehen, welches einer der Ehepartner vor der Ehe eingebracht hat, steht mit Tilgung und Zins der Partner ein, der den Vertrag abgeschlossen hat. Gilt auch für Dinge und Verbindlichkeiten, die einer der Partner in der Ehe allein abgeschlossen hat. Lediglich für Dinge des täglichen Lebens und Schulden die von beiden Partnern gemeinsam aufgenommen wurden, haften auch beide Partner zusammen.
Wie kann denn bei der Offenlegung der Vermögen alles mit rechten Dingen zugehen?
Ein Sprichwort sagt: „Bei Geld hört die Freundschaft auf“. Das ist leider auch bei vielen Ehepartnern nach der Scheidung der Fall. Ein anderes Sprichwort sagt: „Ehrlich währt am längsten“.
Bei einem Scheidungsverfahren sollte die Ehrlichkeit eine moralische Pflicht sein und deshalb fordert auch der Gesetzgeber bzw. der amtierende Richter des Familiengerichts eine umfassende Offenlegung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse beider Ehepartner. Sollte sich einer der Ehepartner nicht an die Regel halten, kann dieser, entsprechende Nachforschungen anstellen, sobald etwaige Kenntnisse von unrichtigen Angaben vorliegen.
Völlig egal, ob beim Unterhalt, Vermögensausgleich oder Zugewinnausgleich, jeder versucht zu retten, was nach der Scheidung noch zu retten ist, denn eines ist klar, die meisten Scheidungen verlaufen nicht in Harmonie und am Ende gönnt einer dem anderen nichts.
Daher versuchen viele getrennte Ehepartner mit dubiosen und manchmal sogar kriminellen Methoden, die eigenen Zahlungsverpflichtungen so gering zu halten, wie nur irgend möglich. Ein Sprichwort sagt: „Die Mühlen mahlen, wenn auch langsam aber dafür stetig“. So ist auch hier von illegalen Methoden abzuraten, wo dem anderen Partner Nachteile entstehen. Irgendwann kommt es ans Licht und dann wartet der Richter mit einer saftigen Strafe.
Die Frage ist: Warum sollte man einen betrügerischen Weg beschreiten, wenn es auch legale tricks zugewinnausgleich gibt. Einer dieser legalen Tricks lautet:
Zweck: Unterhalt weiterhin beziehen.
Vorgehensweise: Die neue Liebe wird vertuscht, abgestritten oder verheimlicht.
Verteidigung: Über Art und Umfang des neuen Zusammenlebens Infos sammeln.
Detektivarbeit: Freunde, Angehörige, Bekannte, Kinder ausfragen.
Problem: recht aufwendig und eventuell auch teuer – komplizierte Beweisprobleme, weil später niemand vor Gericht als Zeuge aussagen will
Bewertung: ist kein Trick, eher eine allgemeine Vorgehensweise, quasi ein Standard im Unterhaltsrecht, was jedem auch ohne Beratung einfällt. In der Praxis ein ganz alter Hut.
Zweck: möglichst viel Zugewinn kassieren und auch lange Unterhalt bekommen.
Verteidigung: keine Chance, da die illustrierten Empfehlungen untauglich sind.
Problem: keines vorhanden – die Klärung von familienrechtlichen Ansprüchen/Folgeschäden sind gesetzlich vorgesehen.
Bewertung: Schnee von gestern – dazu ist keine Beratung erforderlich, das regeln die Ehepartner automatisch, nach dem Motto: „Ich lasse mich erst scheiden, wenn ich bekommen habe, was mir zusteht“. Auch der Hinweis an das Gericht; „Hier handelt es sich um eine Verzögerungstaktik“, bringt nichts. Die Familiensache auf Antrag in den Verbund zu nehmen, ist das Gericht verpflichtet.
Aggressiv: Theater machen und dagegen vorgehen ist auch Quatsch. Das Familiengericht versucht immer, zu vermeiden, dass eine Partei als benachteiligte Partei aus der Sache aussteigt. Kooperation und Vergleichsbereitschaft sind daher nicht nur angesagt, sondern wird auch verlangt.
Eine gewisse Aggressivität des Anwalts dient mehr einer amerikanischen Anwaltsserie und soll lediglich den Mandanten beeindrucken und dafür sorgen, dass er Mandant bleibt. Mehr Zugewinn funktioniert auch nicht, da der Stichtag zur Ermittlung des Ausgleichswertes lediglich die Zustellung des Scheidungsantrags ist, danach spielt es keine Rolle mehr, wie lange das Verfahren dauert.
Es sind nur zwei Beispiele von vielen, mit welchen Tricks bei der Scheidung gearbeitet wird.
Zugewinnausgleich Verjährung:
Der Anspruch Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre, ab dem Zeitpunkt, wann die Ehegatten von dem Ende des Güterstandes Kenntnis haben. Einfach ausgedrückt endet der Zugewinnausgleichsanspruch drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung.
Hilfreich ist bei einer solchen Scheidung auch der Spruch: „Die 3 Säulen des Erfolgs: etwas sein, etwas Schein und sehr viel Schwein. Leider ist es bei den meisten Trennungen der Fall.